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erhält man durch Heirat eines amerikanischen Staatsbürgers, als Kind, Bruder, Schwester, Vater oder Mutter eines amerikanischen Staatsbürgers oder durch Heirat eines bereits in den USA ansässigen Besitzers einer Green Card oder als Kind eines solchen. Dies sind die einzigen Verwandten durch die man eine Green Card erhalten kann.
Die Green Card durch Arbeit in den USA Der übliche Weg zur Green Card durch Arbeit führt über einen amerikanischen Arbeitgeber oder eine ausländische Firma mit einer Niederlassung in den USA. Die Chance eine solche “employment based Green Card” zu erhalten hängt sehr stark von der beruflichen Qualifikation des Bewerbers ab. Die Bewerber werden in folgende Klassen eingeteilt:
Bewerber mit ganz besonders herausragenden Fähigkeiten EB-1 in Wissenschaft, Kunst oder Sport: gemeint sind hier wirklich herausragende Persönlichkeiten mit entsprechendem Bekanntheitsgrad, Spitzensportler, Professoren, Forscher und Künstler von Weltruf. Diese können manchmal eine Green Card auch ohne Nachweis eines Arbeitsplatzes erlangen. Manager internationaler Unternehmen erhalten eine Green Card wenn sie vorher im Ausland in der selben Firma als Manager tätig waren und nun in der amerikanischen Filiale oder Tochtergesellschaft als Manager arbeiten sollen. Bewerber mit besonderen Fähigkeiten und Qualifikationen. EB-2 Eine akademische Bildung (Masters oder höher) wird vorausgesetzt und es wird verlangt, dass der angestrebte Arbeitsplatz eine solche Qualifikation benötigt. Meistens ist eine Vorbedingung für diese Klasse der Nachweis, dass für die angebotene Position kein amerikanischer Bewerber gefunden wurde (Labor Certification). Bewerber mit Berufsausbildung oder abgeschlossenem Studium EB-3 Auch in dieser Klasse müssen angestrebte Position und Qualifikation zusammenpassen und es muss nachgewiesen werden, dass die angebotene Stelle nicht durch einen Amerikaner besetzt werden konnte. In wenigen Mangelberufen ist dieser Nachweis nicht erforderlich, z.B. bei Krankenpflegern. Kirchliche Mitarbeiter, Pfarrer und Pastoren, Priester, Rabbis EB-4 und bestimmte Angstellte der amerikanischen Regierung im Ausland können sich für eine besondere Kategorie qualifizieren. |
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Die Green Card für Investoren EB-5, die bereit sind, $ 500,000 oder mehr zu investieren und durch dieses Investment Arbeitsplätze in den USA zu schaffen |
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Wo beantragen? Generell muss ein Einwanderungsvisum im Heimatland beantragt werden. In bestimmten Fällen jedoch kann man es auch beantragen, während man sich in den USA befindet. Dies kann kompliziert sein und sollte durch Fachleute erfolgen. |
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Konflikt mit anderen Visa und Reiseplänen Das amerikanische Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen Reisenden mit Einwanderungsabsicht und solchen ohne diese. In der Regel schliessen beide Gruppen einander aus, das bedeutet, wer einmal offiziell kundgetan hat, in die USA einwandern zu wollen, z.B. durch Abgabe eines Antrags auf eine Green Card, ist nicht mehr qualifiziert, ein Nichteinwanderer-Visum zu erhalten oder mit dem Visa Waiver einzureisen. Da es manchmal mehrere Jahre dauern kann, bis ein Antrag auf eine Green Card erfolgreich abgeschlossen ist, kann das unter Umständen bedeuten, dass der Antragsteller während dieser Zeit nicht mehr in die USA einreisen kann. Die Einwanderungsbehörde hat inzwischen erkannt, dass diese Situation in manchen Fällen untragbar ist und hat Ausnahmen zugelassen (dual intent). Diese Ausnahmen gelten aber nicht in allen Fällen! Daher ist es ratsam, vor Antragstellung sich von uns genauestens über die Konsequenzen eines Antrags beraten zu lassen. Ähnlich ist die Situation, wenn man sich mit einem Nichteinwanderungsvisum bereits in den USA befindet und dann in den USA beantragt, den Status auf “Einwanderer” zu ändern (adjustment of status). Zwar kann man jederzeit die USA verlassen, aber man wird in bestimmten Fällen nicht wieder einreisen können, bis die Statusänderung genehmigt wurde und man ein Einwanderungsvisum erhalten hat. Ausserdem hat der Antrag auf Statusänderung nicht in allen Fällen eine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, dass nicht in allen Fällen möglich ist, über das Datum der bisher gültigen Aufenthaltserlaubnis (I-94) hinaus im Land zu bleiben. Daher empfehlen wir auch im Fall einer Statusänderung eine ausführliche Beratung vor Abgabe des Antrags. |
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